Deponieverordnung

Beispiel 1: 500-Tonnen-Stichprobe bei Deponieeingang
Deponieverordnung

Die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (BGBl. I 2009, Seite 900 ff.) wurde am 29.04.2009 veröffentlicht und ist am 16.07.2009 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die Vorgaben der EU- Ratsentscheidung 2003/33/EG umgesetzt. Sie wurde in ihren ersten Entwürfen noch als integrierte Deponieverordnung bezeichnet und beinhaltet im Wesentlichen eine neue Deponieverordnung. Mit der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechtes werden die Technische Anleitung Abfall (TA Abfall), die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi), die Ablagerungsverordnung, die Deponieverordnung aus dem Jahr 2002 sowie die Deponie-Verwertungs-Verordnung in einer einzigen, neuen Deponieverordnung zusammen gefasst. Seit dem 16.7.2009 gibt es demnach nur noch eine einheitliche Deponieverordnung, die alle Regelungsinhalte der oben genannten Regelwerke abdeckt und in sich vereint. Die neue Deponieverordnung beschränkt sich nicht nur auf diese Zusammenfassung, sie enthält auch zahlreiche inhaltliche bzw. materielle Änderungen:

Beispiel 2: 500-Tonnen-Stichprobe bei Deponieeingang
Deponieverordnung

• Die drei Verordnungen DeponieV, AblagerungsV und DeponieverwertungsV werden in einer Verordnung flexibel zusammengeführt. Grundsätzlich wird nur noch nach fünf Deponieklassen unterschieden; bisher waren dies zehn Deponieklassen.

• Die Verantwortung des Abfallerzeugers wird deutlich gestärkt; der Deponiebetreiber hat im Wesentlichen die Aufgabe einer Kontrolle der korrekten Deklaration. (Der Abfallerzeuger (bei Sammelentsorgung der Einsammler) hat die Abfälle stichprobenhaft je angefangene 1000 t (mindestens jährlich) zu beproben und die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse zu überprüfen.)

• Die Anforderungen an die geologische Barriere und die Abdichtungssysteme werden flexibilisiert.

• Für Untertagedeponien im Salinar gilt der etablierte Langzeitsicherheitsnachweis, ergänzt um Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere und Stilllegungsmaßnahmen.

• Die Zuordnungswerte der DeponieverwertungsV für den Einsatz von Abfällen bei der Errichtung von Abdichtungssystemen werden beibehalten.

• Die bisherige Möglichkeit, Abfälle zur Verwertung mehr als drei Jahre zu lagern wurde gestrichen.

• Betriebene oder in der Stilllegungsphase befindliche Deponien erhalten einen weitgehenden Bestandsschutz.

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