Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich, Abweichungen von den AGB

Auf alle Aufträge, die durch „Analytik-Team GmbH“ (im Folgenden auch bezeichnet als „Auftragnehmer“) akzeptiert werden, sind die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) anzuwenden. Dies gilt auch für telefonisch erteilte, nicht schriftlich bestätigte Aufträge und solche Aufträge, die durch Übermittlung von Prüfmustern / Prüfprodukten (nachfolgend Prüfmuster) zustande kommen. Ein Vertrag unter Geltung dieser AGB kommt durch Akzeptanz eines Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Ein dem Auftragnehmer erteilter Auftrag wird entweder dadurch angenommen, dass der Auftragnehmer (a) den Auftrag ausführt (in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers nicht erforderlich) oder (b) der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich akzeptiert.

Außer dem Geschäftsführer und den Prokuristen des Auftragnehmers hat kein Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer von Analytik Team GmbH die Vollmacht, von Regelungen der AGB abzuweichen oder auf deren Geltung zu verzichten oder den Auftragnehmer in einer Weise zu verpflichten, die zur Geltung von abweichenden Regelungen führt, die mit denen der AGB inhaltlich kollidieren oder diesen vorgehen. Eine derartige Änderung oder ein Verzicht auf die Geltung der AGB ist für den Auftragnehmer nur bindend, sofern dies schriftlich erfolgt und durch den Geschäftsführer des Auftragnehmers oder einen ihrer Prokuristen unterzeichnet ist.

 

2. Auftragserteilung; keine Geltung abweichender Vertragsbedingungen; Nichtabnahme logistischer Dienstleistungen

2.1 Eine wirksame Auftragserteilung durch den Kunden setzt grundsätzlich voraus, dass diese unter Verwendung des Briefkopfs des Kunden postalisch, per Fax oder durch elektronische Nachricht oder durch die Verwendung eines von Analytik-Team GmbH akzeptierten Auftragsformulars oder elektronischen Auftragsformulars erfolgt. Erforderlich ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über alle notwendigen kaufmännischen Aspekte, die nicht in diesen AGB geregelt sind (einschließlich Preis, geschätzter Realisierungszeit und dem Lieferdatum), Einigkeit besteht. Der Kunde muss telefonisch erteilte Aufträge unverzüglich nach Erteilung schriftlich bestätigen. Für den Fall, dass er an den Auftragnehmer unter Bezugnahme auf seine Kundennummer Prüfmuster übermittelt, ist auch dies als Auftragserteilung anzusehen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Prüfung / Zertifizierung zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag besteht und ihm alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden.

2.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift eines Geschäftsführers oder eines Prokuristen des Auftragnehmers etwas Abweichendes vereinbart wird, entfalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat. Des Weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den der Auftragnehmer akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden angesehen.

2.3 Wünscht der Kunde zusätzliche Leistungen in Bezug auf Prüfmuster, die bereits im Labor angekommen sind, wird dies als neuer Auftrag angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Lieferdaten führen. Hierbei zusätzlich anfallender Mehraufwand an Prüfvor- und nachbereitungen und Prüfdurchführungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Eine wirksame Auftragserteilung erfolgt durch die Unterschrift des Kunden auf den individuellen Stundennachweis des Auftragnehmers oder durch eine andere wirksame Auftragserteilung wie unter 2.1 beschrieben. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

2.4 Jegliche logistische Dienstleistung, die außerhalb des Labors zu erfolgen hat (insbesondere Abholung, Prüfmusterannahme, Modifikation, Audit, Werksbesichtigung) und die der Kunde trotz Vereinbarung nicht in Anspruch nimmt, ist in voller Höhe zu bezahlen. Abzuziehen sind lediglich die ersparten Kosten und solche Kosten, die der Auftragnehmer gem. § 649 BGB (für Details wird insofern auf diese Regelung verwiesen) hätte ersparen müssen. Die vorstehenden Regelungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Kunde vertraglich oder gesetzlich berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder wenn die beauftragte logistische Dienstleistung spätestens – wenn die Dienstleistung in einer Abholung besteht - 48 Stunden vor Leistungserbringung bzw. – wenn die Dienstleistung in einer Prüfmusterannahme, Modifikation besteht - 96 Stunden vor Leistungserbringung bzw. – wenn die Dienstleistung in einem Audit/Werksbesichtigung besteht - 1 Woche vor Leistungserbringung durch den Kunden storniert oder modifiziert wurde.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle zusätzlichen Kosten oder Auslagen (z.B. solche, die bei dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen) sind vom Kunden zu tragen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Preise verstehen sich zzgl. der anfallenden Steuern (einschließlich Umsatzsteuer) und basieren auf den am Tag des Vertragsschlusses geltenden Tarifen. Steuern fallen entsprechend der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe an.

3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Zahlungen strikt 14 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Jegliche sich auf eine Rechnung beziehende Rüge ist innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung geltend zu machen. Falls der Kunde die Richtigkeit eines Prüf- / Zertifizierungsergebnisses anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Kunden unstreitig, durch den Auftragnehmer akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Wenn sich der Kunde in Verzug mit einer Forderung befindet, werden alle Forderungen gegen den Kunden - einschließlich solcher aus anderen Verträgen - sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Fall des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, etwa darüberhinausgehende, beweisbare Verzugsschäden geltend zu machen.

3.4 Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren. Sonstige Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Kontodetails mitzuteilen.

3.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Abschluss eines Vertrages davon abhängig zu machen, dass bis zu 100 % des schätzungsweise zu zahlenden Entgelts als Vorleistung erbracht wird.

3.6 Analytik-Team GmbH behält sich das Recht vor, eine Anzahlung / Vorkasse nach Auftragseingang zu verlangen.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Leistungsfortschritt. Analytik-Team GmbH kann Teil- oder Zwischenrechnungen erstellen, insbesondere nach Fertigstellung einzelner Leistungsteile (abgeschlossene (Teil-) Prüfung, erstellter Prüfbericht oder Zertifikat). Dies beinhaltet auch Leistungen mit negativem Ergebnis (Negativbescheid). Ist der Auftraggeber bei der Zahlung von Teilrechnungen säumig, dann ist Analytik Team GmbH berechtigt, Leistungen bis zur gänzlichen Zahlung einzustellen. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierende Kosten/Ansprüche, wie insbesondere zusätzliche Rüstkosten, Stillstandszeiten, Personalkosten etc.

Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 5.000 Euro, so kann Analytik Team GmbH Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.

Bei Rücktritt vom Vertrag bzw. Stornierung des Auftrags durch den Kunden, behält sich Analytik Team GmbH das Recht vor, eine Verwaltungspauschale in Abhängigkeit der bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

4. Pflichten des Kunden bei der Lieferung von Prüfmustern

4.1 Prüfmuster müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Berichten / Zertifikaten oder die Herstellung in Auftrag gegebener Produkte ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Prüfmuster durchzuführen, um deren Zustand vor Bearbeitung der Prüfmuster, der Fertigung eines Berichts / Zertifikats festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten dieser Eingangsprüfung zu übernehmen, falls sich herausstellt, dass die Prüfmuster nicht den Erfordernissen dieser Vertragsziffer 4.1 entsprechen. Falls das Ergebnis der Eingangsprüfung zutage bringt, dass eine Ausführung des Auftrags unmöglich oder nur unter schwierigeren Bedingungen möglich ist als dies ursprünglich vorausgesetzt wurde – beispielsweise, weil das Prüfmuster durch Analytik-Team GmbH nicht in Betrieb genommen werden kann - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten, die beim Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.

4.2 Der Kunde muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass von den Prüfmustern keine Gefahren für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers und deren Mitarbeiter und sonstigen Vertreter ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände des Kunden, noch während des Transports, im Labor oder in sonstigen zur Analytik-Team GmbH gehörenden Betriebsstätten. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Bestimmungen über Sondermüll und Gefahrenstoffe einzuhalten. Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Transport und Beseitigung. Der Kunde ist verpflichtet, Analytik-Team GmbH alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben. Er versichert, dass sich alle Produkte und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Auftragnehmers auf von den Prüfmustern herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen eines Prüfmusters und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Analytik-Team GmbH und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter im Zusammenhang mit der Kontamination. Im Fall der verschuldeten Verletzung dieser Pflichten ist der Kunde für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile haftbar, die bei dem Auftragnehmer, ihrem Personal oder ihren sonstigen Vertretern hierdurch verursacht worden sind; dies unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des Kunden, während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer gehörenden Betriebsstätten auftreten. Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung des Auftragnehmers im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde hat die Kosten der angemessenen Beseitigung von Sondermüll und Gefahrenstoffen, die aufgrund der vom Kunden überlassenen Prüfmuster anfallen, zu tragen. Dies unabhängig davon, ob das Prüfmuster als Sondermüll oder Gefahrenstoff beschrieben wurde oder nicht. Auf Aufforderung des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, diesen über die exakte Zusammensetzung des Prüfmusters zu informieren.

 

5. Eigentumsrechte an den Prüfmuster; Lagerung von Prüfmustern

5.1 Das Eigentum an den vom Auftraggeber übergebenen Prüfmustern verbleibt beim Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Prüfmuster im Rahmen der vertraglich vereinbarten Prüfungen zu bearbeiten, zu verändern oder – soweit prüfbedingt erforderlich – ganz oder teilweise zu verbrauchen oder zu zerstören. Sofern die Probenahme nicht durch den Auftragnehmer erfolgt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für ordnungsgemäße Entnahme, Kennzeichnung, Verpackung und Transport der Prüfmuster.

5.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine gesonderte Lagerung vereinbart wurde, erfolgt die Aufbewahrung von Prüfmustern nur für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss der Prüfung, mindestens jedoch entsprechend den internen Vorgaben des Qualitätsmanagementsystems und den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025. Eine darüberhinausgehende Aufbewahrung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann gesondert berechnet werden.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Prüfmuster fachgerecht zu entsorgen, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht. Die Entsorgung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Kosten für die Entsorgung von Sonderabfällen oder gefährlichen Stoffen trägt der Auftraggeber. Verlangt der Auftraggeber die Rücksendung von Prüfmustern, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

6. Lieferdaten, Realisierungszeit

6.1 Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers. Gleichwohl wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Bemühungen an den Tag legen, um die geschätzten Fristen einzuhalten.

6.2 Ergebnisse werden grundsätzlich nach Fertigstellung der Prüfung / Zertifizierung per E-Mail und / oder postalisch oder sonst auf elektronischem Wege den Personen zur Kenntnis gegeben, die der Kunde bei Auftragserteilung angegeben hat. Prüfberichte und Zertifikate werden ausschließlich in deutscher Sprache erstellt, wenn nicht anders mit dem Kunden vereinbart.

7. Rechte an Prüf- und Zertifizierungsergebnissen

7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Prüfberichte, Zertifikate oder sonstige Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Dies berührt nicht die objektive und unparteiische Durchführung der Prüfungen oder die Bewertung der Prüfergebnisse gemäß ISO/IEC 17025. Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Durchführung laufender oder weiterer Aufträge bis zum Ausgleich der offenen Forderungen auszusetzen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

7.2 Auftragnehmer ist berechtigt, Prüfberichte, Zertifikate, begleitende Dokumentationen und zugehörige Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen sowie der akkreditierungsrechtlichen Vorgaben aufzubewahren. Eine Nutzung von Prüfergebnissen zu internen Zwecken, insbesondere zur Qualitätssicherung, Validierung, statistischen Auswertung oder wissenschaftlichen Zwecken, ist zulässig. Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form, sodass eine Identifizierung des Auftraggebers oder konkreter Projekte ausgeschlossen ist. Die Aufbewahrung erfolgt entsprechend den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 sowie der zuständigen Akkreditierungsstelle.

7.3 Analytik-Team GmbH behält sich das Urheberrecht an Prüfberichten, Gutachten, Zertifikaten und vergleichbaren Dokumenten vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Auftraggeber darf die Dokumente ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Eine auszugsweise, verkürzte, veränderte oder werbliche Verwendung von Prüf- oder Zertifizierungsberichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Die werbliche Verwendung des Namens, der Firma oder des Akkreditierungsstatus des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

8. Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten; Haftung und Freihaltungspflichten des Kunden

8.1 Aufträge werden unter den dem Auftragnehmer nach dem gegenwärtigen Stand der Technik verfügbaren Bedingungen erfüllt. Resultate können nicht stets zu 100 % exakt und / oder relevant sein. Analysen, Prüfungen, Bewertungen, Zertifizierungen, Interpretationen, Schätzungen, Beratungsdienstleistungen und Schlussfolgerungen werden unter Ansetzung eines kaufmännisch angemessenen Sorgfaltsgrades durchgeführt. Gleichwohl kann der Auftragnehmer nicht garantieren, dass diese stets korrekt oder uneingeschränkt zutreffend sind. Die Gewährleistungsfristen für die dergestalt beschränkte Gewährleistung betragen 12 Monate ab Abnahme. Die Parteien vereinbaren, dass Dienstleistungen, Waren etc. als abgenommen anzusehen sind, falls der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt dem Auftraggeber etwas Abweichendes mitteilt. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der vom Auftragnehmer übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren und entsprechend zu informieren. Falls der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die Leistung des Auftragnehmers als vereinbarungsgemäß anzusehen. § 377 HGB ist insofern analog anzuwenden.

8.2 Jeder Prüfbericht bezieht sich ausschließlich auf das durch den Auftragnehmer analysierte Prüfmuster. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Prüfplans unter Festlegung eines detaillierten Umfangs der Prüfungen beauftragt wurde oder wenn und soweit der Kunde entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht folgt, liegt es außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmers, falls sich herausstellen sollte, dass der Prüfplan und / oder die Festlegung des Prüfumfangs unzureichend oder unangemessen sind.

8.3 Der Kunde ist für die sachgerechte Anlieferung der zu untersuchenden oder analysierenden Prüfmuster und der Materialien, die zum Zweck einer Prüfung / Zertifizierung übermittelt werden, verantwortlich. Wenn und soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, besteht insofern keine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, falls es zu einem Verlust oder einem Schaden an einem Prüfmusters auf dem Transportweg kommt. Der Kunde ist ausschließlich und jederzeit für die Sicherheit, die Verpackung und Versicherung des Prüfmusters von der Absendung bis zur Anlieferung in den Büros oder Laboren des Auftragnehmers verantwortlich.

8.4 Der Kunde gewährleistet und ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Prüfmuster, die an den Auftragnehmer zu Prüfzwecken geschickt werden, sicher und in einem stabilen Zustand sind. Er verpflichtet sich weiter, den Auftragnehmer und deren Personal oder sonstige Vertreter von allen Schäden, Kosten und sonstigen Nachteilen freizuhalten, die sich für diese daraus ergeben, dass ein Prüfmuster gefährlich oder instabil ist, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Falls ein Prüfmuster gefährlich ist oder Sondermüll / Gefahrgut darstellt, hat der Kunde den Auftragnehmer schriftlich vor Versendung entsprechend zu unterrichten. Er ist weiter zur entsprechenden Beschriftung der Verpackung, von Prüfmustern und / oder Containern verpflichtet.

8.5 Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den der Auftragnehmer gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und / oder diesen AGB etwas Anderes folgt. Der Kunde verpflichtet sich, Analytik-Team GmbH von allen und gegen alle Ansprüche dritter Parteien freizuhalten, die in Bezug auf den Kunden oder den Auftrag des Kunden gegen den Auftragnehmer gerichtet werden, wenn und soweit Verschulden auf Seiten des Kunden vorliegt.

 

 

9. Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten; Haftung und Freihaltungspflichten des Kunden

9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht ist und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

9.2 Die Haftung haftungsprivilegierter Personen für einfach fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Auftragnehmers, die keine leitenden Angestellten sind, ist beschränkt auf die Erstattung des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wie in Ziffer 9.1 beschrieben.

9.4 Die Regelungen in den Ziffer 9.1 bis 9.3 gelten vorbehaltlich der vorrangigen Regelungen in Ziffer 9.5 für alle Arten von Ansprüchen auf Schadensersatz, insbesondere für Entschädigung aufgrund Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Mangelhaftigkeit oder nicht vertragskonform erbrachte Dienstleistungen, sonstige Vertragsverletzungen und Verschulden bei Vertragsschluss.

9.5 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsrechts, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AGB nicht beschränkt.

9.6 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

9.7 Analytik-Team GmbH haftet nicht für Nachteile, die dem Auftraggeber durch Nichterteilung oder Entzug eines Zertifikats entstehen, es sei denn die Nichterteilung oder der Entzug des Zertifikats erfolgt aus Gründen, die ausschließlich von Analytik-Team GmbH zu vertreten sind. Soweit Analytik-Team GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Analytik-Team GmbH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, ein Schaden wurde in diesem Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Wiederholte Prüfungen

Beanstandungen im Hinblick auf Prüfergebnisse können nur unter Beachtung der in Ziffer 8.1 niedergelegten Regeln erhoben werden. In jedem Fall hat der Kunde, sofern sich nicht die Unrichtigkeit der ersten Prüfergebnisse herausstellt, die Kosten eines wiederholten Tests oder einer Überprüfung zu tragen.

11. Höhere Gewalt

Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, besteht keine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers.

12. Beschwerden und Reklamationen

Beschwerden sind schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Prüfberichts geltend zu machen. Das Labor unterhält ein dokumentiertes Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden. Der Auftraggeber wird über das Ergebnis der Beschwerdebearbeitung informiert.

13. Unparteilichkeit

Analytik-Team GmbH verpflichtet sich zur unparteiischen und unabhängigen Durchführung aller Prüfleistungen. Wirtschaftliche, finanzielle oder sonstige Einflüsse, die die Unparteilichkeit gefährden könnten, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf keinen Einfluss auf das Ergebnis oder die Bewertung der Prüfleistungen nehmen.

14. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung gegenüber Dritten erfolgt ausschließlich, sofern

  • der Auftraggeber zuvor ausdrücklich eingewilligt hat,
  • eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder
  • dies im Rahmen von Akkreditierungs- oder Überwachungsverfahren durch die zuständige Akkreditierungsstelle (z. B. DAkkS) erforderlich ist.

In Fällen gesetzlicher Offenlegungspflichten wird der Auftraggeber – soweit rechtlich zulässig – vorab informiert
14.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an konzernangehörige Unternehmen erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der Auftraggeber dem zugestimmt hat oder eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Konzernangehörige Unternehmen sind vertraglich zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Eine weitergehende Nutzung personenbezogener Daten zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer gesonderten Einwilligung. Der Auftraggeber kann einer werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit unter [info@analytik-team.de] widersprechen.

14.3 Prüf- und Zertifizierungsergebnisse werden ausschließlich auf Grundlage des erteilten Auftrags und bezogen auf die jeweils untersuchten Proben erstellt. Eine auszugsweise, verkürzte, inhaltlich veränderte oder irreführende Verwendung von Prüf- oder Zertifizierungsberichten ist unzulässig. Die vollständige und unveränderte Weitergabe an Dritte ist zulässig, sofern dadurch keine missverständliche oder irreführende Darstellung erfolgt. Eine Veröffentlichung von Prüf- oder Zertifizierungsergebnissen zu Werbezwecken oder in sonstiger öffentlichkeitswirksamer Form bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Verwendung der Ergebnisse außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks. Der Auftragnehmer haftet nicht für Interpretationen oder Schlussfolgerungen Dritter, die über den Inhalt des jeweiligen Prüfberichts hinausgehen. Die Verwendung des Akkreditierungszeichens oder ein Hinweis auf die Akkreditierung des Auftragnehmers ist ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten.

15. Überwachung internationaler Sanktionen

15.1 Der Kunde gewährleistet, während der Laufzeit dieses Vertrages, in Bezug auf die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika oder einem anderen Land verhängte Wirtschafts- und Handelssanktionen, dass:
a) er keinen Wirtschaftssanktionen unterliegt;
b) er nach bestem Wissen nicht von solchen natürlichen oder juristischen Personen beherrscht wird oder diese wirtschaftlich begünstigt werden, die Wirtschaftssanktionen unterliegen;
c) die Einhaltung geltender Gesetze und Bestimmungen im Zusammenhang mit Wirtschaftssanktionen. Ohne die Allgemeingültigkeit des Vorangegangenen zu beschränken, darf der Kunde keine (i) Leistungen oder Teilleistungen direkt oder indirekt exportieren, re-exportieren, umladen oder in sonstiger Weise erbringen, oder (ii) Vermittlung, Finanzierung oder Förderung von Transaktionen vornehmen, die gegen gesetzliche Bestimmungen von Wirtschaftssanktionen verstoßen.
d) er nicht in Verfahren involviert ist oder Gegenstand von behördlichen Ermittlungen ist, aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen von Wirtschaftssanktionen.
15.2 Der Kunde stellt Analytik-Team GmbH von sämtlichen Verlusten, Verbindlichkeiten, Schäden, Strafzahlungen und Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechtskosten u.a. Gerichtskosten und Prozessführungskosten) und Aufwendungen frei, welche dem Kunden entstehen oder gegen diese entstanden sind als Folge eines Verstoßes gegen den Absatz 13.1 durch Kunden.

15.3 Unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechtsmittel, kann Analytik-Team GmbH den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen, wenn der Kunde gegen die Bestimmungen des Absatz 13.1. verstößt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder sonstige Zahlungen.

Im Sinne dieser Klausel:
1. Wirtschaftliche Sanktionen umfassen alle wirtschaftlichen Sanktionen, restriktive Maßnahmen oder Handelsembargos, die vom UN-Sicherheitsrat, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten oder einer anderen souveränen Regierung beschlossen werden.
2. Wirtschaftliche Sanktionen umfassen alle wirtschaftlichen Sanktionen, restriktive Maßnahmen oder Handelsembargos, die vom UN-Sicherheitsrat, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten oder einer anderen souveränen Regierung beschlossen werden.

16. Verschiedenes

16.1 Diese AGB werden von Zeit zu Zeit schriftlich durch den Auftragnehmer geändert. Für Aufträge gilt jeweils die aktuelle Version dieser AGB zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots.
16.2 Für den Fall, dass ein Gericht Teile dieser AGB verwerfen, inhaltlich begrenzen oder für unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar erachten sollte, verbleiben die restlichen Teile im weitest möglichen Umfang als wirksam bestehen.
16.3 Für den Fall, dass entweder der Auftragnehmer oder der Kunde Rechte, die sich aus diesen AGB ergeben nicht ausübt, bedeutet dies weder einen Verzicht auf diese Rechte noch hat dies eine Verwirkung solcher Rechte zur Folge.
16.4 Zusätzlich zu den AGB gilt die Prüf- und Zertifizierungsordnung der Analytik-Team GmbH.

 

17. Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit

17.1 Für alle Verträge unter Geltung dieser AGB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die klagende Partei ist allerdings alternativ auch berechtigt, Klage vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) statt vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Für diesen Fall ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Berlin.

 

Fellbach, den 10.02.2026